TIROLER WASSERWACHT
TIROLER WASSERWACHT 

Ausbringung von Gülle auf geschlossener Schneedecke,

und im Zeitraum des Ausbringungsvebotes.

Dieser Vorfall wurde von TWW vor Ort Aufgenommen und mit

Unterstützung der Polizei sofort eingestellt.

 

Die Sachverhaltsdarstellung wurde an die Bezirkshautmannschaft, an das zuständige Umweltamt

und an die Agrar Markt Austria zur Abklärung Bereitgestellt.

© tiroler-wasserwacht

Ausbringung von Gülle auf geschlossener Schneedecke,

und im Zeitraum des Ausbringungsvebotes.

Dieser Vorfall wurde von TWW vor Ort Aufgenommen.

 

Die Sachverhaltsdarstellung wurde an die Bezirkshautmannschaft, an das zuständige Umweltamt

und an die Agrar Markt Austria zur Abklärung Bereitgestellt.

© tiroler-wasserwacht

Verbotszeiträume gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

 

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen

(Ackerflächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden)

sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut

worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen

mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter

Klärschlamm ausgebracht werden.

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind,

auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist,

dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen

mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter

Klärschlamm ausgebracht werden.

Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum von 30. November bis 15.

Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände,

Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Weiters ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten

landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist,

Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.

 

Weitere Informative Links:

https://info.bml.gv.at Bundesministerium

https://www.ama.at Agrar Markt Austria

https://www.ris.bka.gv.at Bundesgesetzblatt

Tiroler Wasserwacht

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6020 Innsbruck

tel. 0512 23 81 30

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