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Verbotszeiträume gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen (Ackerflächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden)
sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum
von 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Weiters ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten
landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist,
Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
Weitere Informative Links:
Ausbringung von Gülle auf geschlossener Schneedecke,
und im Zeitraum des Ausbringungsvebotes.
Dieser Vorfall wurde von der TWW Landesleitung vor Ort Aufgenommen und von der Polizei sofort eingestellt.
Die Sachverhaltsdarstellung wurde an die Argrar Markt Austria weitergeleitet.
Ausbringung von Gülle auf geschlossener Schneedecke,
und im Zeitraum des Ausbringungsverbotes.
Dieser Vorfall wurde von der TWW Landesleitung vor Ort Aufgenommen.
Die Sachverhaltsdarstellung wurde an die Argrar Markt Austria weitergeleitet.